§ 25c Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 18.01.2021 – 4 K 118/16Zitiert von 1
- BGH, 17.10.2023 – 1 StR 151/23Gewerbliche Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer: Begriff des Anlagegoldes; Entstehung deutscher Einfuhrumsatzsteuer bei Zollverstößen in anderen MitgliedstaatenZitiert von 3
- BFH, 10.12.2009 – XI R 7/08Zitiert von 16
- BFH, 12.07.2023 – XI R 41/20Widerspruch gegen eine Gutschrift und Widerruf des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach AusgliederungZitiert von 2
- BFH, 24.04.2025 – V B 4/24 · Zum Begriff der Vermittlung
- LG Essen, 03.06.2013 – 59 KLs 8/12
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 04.12.2023 – 11 K 143/20
- FG Hamburg, 16.11.2017 – 6 K 30/17
- FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2017 – 5 K 5103/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25c UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-1 (1) Die Lieferung, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold, einschließlich Anlagegold in Form von Zertifikaten über sammel- oder einzelverwahrtes Gold und über Goldkonten gehandeltes Gold, insbesondere auch Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anlagegold begründet wird, sowie Terminkontrakte und im Freiverkehr getätigte Terminabschlüsse mit Anlagegold, die zur Übertragung eines Eigentumsrechts an Anlagegold oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Anlagegold führen, sind steuerfrei. Satz 1 gilt entsprechend für die Vermittlung der Lieferung von Anlagegold.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-2 (2) Anlagegold im Sinne dieses Gesetzes sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-3 (3) Der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, kann eine Lieferung, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, kann eine Lieferung von Anlagegold im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, die nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Ist eine Lieferung nach den Sätzen 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt worden, kann der Unternehmer, der diesen Umsatz vermittelt hat, die Vermittlungsleistung ebenfalls als steuerpflichtig behandeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-4 (4) Bei einem Unternehmer, der steuerfreie Umsätze nach Absatz 1 ausführt, ist die Steuer für folgende an ihn ausgeführte Umsätze abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-5 (5) Bei einem Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt und anschließend nach Absatz 1 Satz 1 steuerfrei liefert, ist die Steuer für an ihn ausgeführte Umsätze, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung des Goldes stehen, abweichend von § 15 Abs. 2 nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/25c#abs-6 (6) Bei Umsätzen mit Anlagegold gelten zusätzlich zu den Aufzeichnungspflichten nach § 22 die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes entsprechend.